Der Gemeinderat wird ein Beweis- und Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2 – 7 LSV vorzunehmen haben, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden kann, wobei an dessen Wahrscheinlichkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. oben Erw. II/4.2.2). Spätere Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme der Anlage und die nachträgliche Anordnung weiterer emissions- - 16 -