Die Bauherrschaft wird in einem allfälligen neuen Baugesuch mit nachvollziehbaren Angaben aufzuzeigen haben, dass und inwiefern die Planungswerte in der Arbeitszone I (Gewerbe) mit Lärmempfindlichkeitsstufe III eingehalten werden. Bezüglich der entlang der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern evtl. geplanten Mauer wird die Bauherrschaft namentlich auch die Ausführung dieser Mauer aufzuzeigen und darzulegen haben, ob und inwieweit die Mauer (auch) emissionsbegrenzende Funktion bzw. Wirkung hat. Der Gemeinderat wird ein Beweis- und Ermittlungsverfahren im Sinne von Art.