Das Baugesuch und die getätigten Abklärungen sind somit ungenügend und lassen eine Eruierung der Frage, ob die Planungswerte durch die vom Bauvorhaben erzeugten Lärmimmissionen eingehalten werden, nicht zu. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und der angefochtene Entscheid, mit dem die Baubewilligung geschützt wurde, ist aufzuheben. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als erste Instanz eine Lärmermittlung und -beurteilung durchzuführen. Die Bauherrschaft wird in einem allfälligen neuen Baugesuch mit nachvollziehbaren Angaben aufzuzeigen haben, dass und inwiefern die Planungswerte in der Arbeitszone I (Gewerbe) mit Lärmempfindlichkeitsstufe III eingehalten werden.