Einerseits ging auch dieses nach wie vor davon aus, dass die Lärmempfindlichkeitsstufe IV mit den Planungswerten von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht massgebend sei und andererseits fehlt eine Auseinandersetzung mit der konkret vorliegenden Situation. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 werden die Container eine Höhe von 2.25 m aufweisen. Welche schallabsorbierende Wirkung einer dahinterstehenden, 1.80 m hohen Mauer noch zukommt, erschliesst sich nicht, zumal gemäss Stellungnahme des BVU, Abteilung für Umwelt, vom 4. Juli 2022 die Mauer praktisch wirkungslos werde, wenn die Wandhöhe die Sichtlinie unterschreite.