4.3.3. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, gingen die Vorinstanz und das BVU, Abteilung für Umwelt, davon aus, dass sowohl die Bauparzelle als auch das Grundstück der Beschwerdeführer in der Industriezone I mit Lärmempfindlichkeitsstufe IV liegen. Gemäss revidierter und vorliegend anzuwendender BNO befinden sich die beiden Parzellen jedoch neu in der Arbeitszone AI (Gewerbe) mit Lärmempfindlichkeitsstufe III, wo um 5 dB(A) tiefere Planungswerte gelten, d.h. 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der - 15 -