Die Betonmauer (max. 1.80 m Wandhöhe möglich) werde jedoch nur im Nahbereich eine gute Wirkung haben (Sichtschutz und Schutz vor Lärm). Unterschreite die Wandhöhe die Sichtlinie, werde diese praktisch wirkungslos. Somit spreche dafür, dass die Container so nahe als möglich an der Wand entlang platziert würden (entgegen den Aussagen in der Beschwerdeschrift, dass die Tätigkeiten auf den Aussenplätzen nicht in unmittelbarer Umgebung der Liegenschaft geschehen solle).