in der betroffenen Nachbarschaft (Wohnhaus, Beschwerdeführer, Lärmempfindlichkeitsstufe IV) kaum überschreiten werde. Auf ein Lärmgutachten vor Realisierung des Vorhabens könne aus seiner Sicht verzichtet werden (kein Grund zur Annahme, dass der massgebende Belastungsgrenzwert überschritten werde, Art. 36 LSV). Weiter führte das BVU, Abteilung für Umwelt, aus, grundsätzlich sei festzuhalten, dass eine Wand (Schall- und Sichtschutz) zur Einhaltung des Planungswerts nicht zwingend notwendig sei. Die Belastungsgrenzwerte würden auch ohne Schallschutzwand eingehalten.