In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2022, die der Beschwerdeantwort des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, beilag, führte das BVU, Abteilung für Umwelt, zudem aus, zusammenfassend könne auch aus der Erfahrung von anderen Sammelstellen festgehalten werden, dass durch die verschiedenen kurzen Entleerungsvorgänge (Spitzenpegel 1 m Abstand > 90 dB(A) und normales Betriebsgeräusch) der Belastungsgrenzwert von 65 dB(A) am Tag (Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV) in der betroffenen Nachbarschaft (Wohnhaus, Beschwerdeführer, Lärmempfindlichkeitsstufe IV) kaum überschreiten werde.