- sich der geplante Betrieb und die Nachbarschaft in einer Zone befänden, die der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zugeordnet sei (Planungswerte Anhang 6 Ziff. 2 LSV), - 14 - - der Nachbarschaft (Beschwerdeführer) eine Schallschutzwand angeboten werde, - es denkbar wäre, den Betrieb unter der Woche nur halbtags zu öffnen, gehe es davon aus, dass keine Planungswerte überschritten würden und ein Lärmgutachten nicht notwendig sei. Es liege jedoch im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats, die Wirksamkeit der Massnahmen im Zweifelsfall trotzdem zu überprüfen (Art. 12 LSV).