4.2. 4.2.1. Neue ortsfeste Anlagen wie die strittige Recycling-Sammelstelle dürfen nur errichtet werden, wenn die durch sie allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]). Diese liegen nach Art. 23 USG unter den Immissionsgrenzwerten für Lärm, die gemäss Art. 15 USG so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Fehlen Belastungsgrenzwerte, beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen neuer ortsfester Anlagen nach Art.