Da sie aber von der Bauherrschaft explizit angeboten worden sei und, unter Beachtung der Empfehlung der Fachstelle zur Platzierung der Container, sicherlich zur Lärmreduktion beitrage, sei die Auflage im Grundsatz nicht zu beanstanden. Betreffend die konkrete Ausführung bestehe wohl ein gewisser Spielraum und die Bauherrschaft habe den Eindruck vermittelt, für Forderungen der Beschwerdeführer offen zu sein, sodass sich diesbezüglich genaue Vorgaben erübrigt hätten. Betreffend Verschiebung der Container führte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen aus, das Vorsorgeprinzip gelte ganz grundsätzlich und solle nicht nur der Parzelle der Beschwerdeführer dienen.