4.1.3. Die Beschwerdegegnerin hält fest, im Rahmen der Unterlagenergänzung seien die monatlich erwarteten Abfallmengen angegeben worden. Diese könnten auf das Jahr hochgerechnet werden. Die Lärmemissionen der Gesamtanlage und beim Leeren der Container hielten die gesetzlichen Werte für die Empfindlichkeitsstufe IV und das gesetzliche Vorsorgeprinzip ein; ein Lärmgutachten sei nicht nötig. Betreffend Schallschutzmauer hätten die Beschwerdeführer alle Lösungsansätze ohne Begründung verworfen, aber keine eigenen Vorschläge gemacht.