sei es Aufgabe der Gemeinde, die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen in Zweifelsfällen zu prüfen. Nachdem die auf Lärmschutzfragen spezialisierte kantonale Fachstelle ausführe, eine Überschreitung der Planungswerte sei vorliegend nicht zu erwarten, rechtfertige sich die vorsorgliche Einholung eines Lärmgutach- - 11 - tens nicht. Es obliege der Gemeinde, die Lärmsituation nach der Inbetriebnahme der Anlage zu überprüfen und nötigenfalls die zur Vermeidung übermässiger Beeinträchtigungen der Nachbarschaft nötigen baulichen und/ oder betrieblichen Massnahmen anzuordnen.