4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Parzellen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer lägen in der Industriezone I, wo die Lärmempfindlichkeitsstufe IV gelte. Das BVU, Abteilung für Umwelt, gehe in seiner Stellungnahme vom 22. August 2021 aufgrund der Angaben im Baugesuch davon aus, dass die Planungswerte nicht überschritten würden. Zudem habe es korrekt festgehalten, gemäss Art. 12 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) sei es Aufgabe der Gemeinde, die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen in Zweifelsfällen zu prüfen.