Bei der Interpretation von "nicht, mässig und stark störend" müssen auch weiterhin die lokalen Gegebenheiten mitberücksichtigt werden (Quartierüblichkeit; BVU, Rechtsabteilung, Erläuterungen zur Änderung vom 25. August 2021, Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV], Änderung, S. 8). Zudem hat sich der Gemeinderat mit Duplik vom 17. Oktober 2022 nicht mit der Zonenkonformität auseinandergesetzt, sondern sie unter blosser Verweisung auf zwei in der Arbeitszone AI bewilligte Recycling-Sam- melstellen in der Region Aarau bejaht (siehe vorne Erw. II/3.1.2).