Das Verwaltungsgericht wäre somit die erste Instanz, die über die Zonenkonformität des Bauvorhabens in der Arbeitszone AI (Gewerbe) gemäss § 14 Abs. 1 BNO befinden würde. Das ist nicht seine Aufgabe. Es handelt sich dabei um eine im Autonomiebereich der Gemeinde liegende Frage. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die störenden Betriebe nun in § 15c BauV definiert sind (wobei offenbleiben kann, ob diese am 1. November 2021 in Kraft getretene Bestimmung vorliegend überhaupt anwendbar wäre): Bei der Interpretation von "nicht, mässig und stark störend" müssen auch weiterhin die lokalen Gegebenheiten mitberücksichtigt werden (Quartierüblichkeit;