Wo eine Norm der rechtsanwendenden Behörde Ermessen einräumt, ist die Gemeindebehörde bei der Ermessensbetätigung ausserdem an die Verfassung, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und an die Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen, gebunden (AGVE 2009, S. 176, Erw. 3.4.1; zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.534 vom 1. November 2017, Erw. II/7.2). 3.3. Wie vorstehend festgehalten, sind in der Arbeitszone AI (Gewerbe) Bauten und Anlagen für gewerbliche und industrielle Nutzung, für Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Zulässig sind nicht störende oder mässig störende Betriebe (§ 14 Abs. 1 BNO; vgl. vorne Erw. II/2.3).