3. Infolge der Umzonung der Bauparzelle von der Industriezone I in die Arbeitszone AI (Gewerbe) wird die Zonenkonformität des Bauvorhabens bestritten. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Fokus der Arbeitszone AI (Gewerbe) liege auf gewerblichen Nutzungen. Zulässig seien nur nicht störende oder mässig störende Betriebe. Bei der geplanten Recycling-Sam- melstelle handle es sich hingegen um einen stark störenden Betrieb, auch weil er zu einem hohen Mass an quartierfremdem Verkehr im Sinne von § 15c BauV führe.