2.1. Sowohl der Gemeinderat als auch der Regierungsrat prüften das Bauvorhaben gestützt auf die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. 1998 vom 31. August 1998 / 20. Juni 2000 (aBNO). Nach dem Bauzonenplan der Gemeinde Q. vom 31. August 1998 gehörte die betroffene Bauparzelle der Industriezone I mit der Lärmempfindlichkeitsstufe IV an (siehe auch § 5 Abs. 1 aBNO). Gemäss § 9 Abs. 1 aBNO waren die Industrie- und Gewerbezonen I und G für stark störende, industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie für Dienstleistungen bestimmt.