1.3.2. Das von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesgerichts 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 ist vorliegend nicht einschlägig. In jenem Fall wurde statt eines ordentlichen ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Es wurden weder Bauprofile ausgesteckt noch erfolgte eine Veröffentlichung im Amtsblatt. Damit fehlte jegliche Publizität und allfällige interessierte Personen konnten nicht wissen, dass überhaupt ein Baugesuch eingereicht worden war. 2. In materieller Hinsicht ist vorab die Frage nach der in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. zu klären.