Mithin hatten die Nachbarn und sonstigen Interessenten Gelegenheit, sich über das Bauvorhaben zu informieren und rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Inwiefern die nachträgliche Unterlagenergänzung, die aus dem Betriebskonzept und der Maschinenliste bestand, zu einer weitergehenden oder anderweitigen Betroffenheit von Interessen geführt haben soll, als aus dem veröffentlichten Baugesuch hervorgegangen war, und eine erneute Publikation hätte erfolgen müssen, machen die Beschwerdeführer weder geltend noch ist dies ersichtlich.