1.2. Gemäss § 60 Abs. 2 BauG und § 54 Abs. 1 BauV veröffentlicht der Gemeinderat das Baugesuch im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und legt es während 30 Tagen öffentlich auf. Vor Veröffentlichung des Baugesuchs sind Profile aufzustellen (§ 60 Abs. 3 BauG und § 53 BauV). Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, den Nachbarn und sonstigen Interessenten Gelegenheit zu geben, sich über einen geplanten Bau zu orientieren, um allenfalls zu erwartende Einwirkungen auf die Umgebung beurteilen und Einwände gegen das Projekt vorbringen zu können (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2008.62 vom 17. Dezember 2008, Erw. II/3.2.2, mit Hinweis;