1.1.2. Die Vorinstanz hielt fest, die Unterlagenergänzung habe keine Änderungen am Bauprojekt enthalten, sondern vielmehr zusätzliche Informationen zum geplanten Betrieb (sog. Betriebskonzept). Es sei daher noch vertretbar, dass das Baugesuch nach erfolgter Unterlagenergänzung seitens des Gemeinderats nicht nochmals öffentlich aufgelegt worden sei. Allerdings hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten müssen, sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dazu zu äussern.