Das Baugesuch hätte daher mit allen für den Entscheid notwendigen Unterlagen, so auch dem Betriebskonzept, publiziert und öffentlich aufgelegt werden müssen. Indem das Betriebskonzept nicht öffentlich aufgelegt, sondern von der Beschwerdegegnerin lediglich nachgereicht und den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt worden sei, liege ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht geheilt werden könne.