II. 1. 1.1. 1.1.1. Die Beschwerdeführer rügen eine mangelhafte Veröffentlichung des Baugesuchs und machen geltend, von der in § 60 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vorgesehenen Ausschreibungspflicht seien einzig geringfügige Projektänderungen und Bauvorhaben von geringer Bedeutung befreit. Vorliegend sei weder das Eine noch das Andere gegeben. Das Baugesuch hätte daher mit allen für den Entscheid notwendigen Unterlagen, so auch dem Betriebskonzept, publiziert und öffentlich aufgelegt werden müssen.