3. Die C. AG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter den gesetzlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. 4. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, stellte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Mit Replik vom 7. September 2022 hielten die Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest. 6. Ebenso hielt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 13. Oktober 2022 an den Anträgen gemäss Rekurs (richtig wohl: Beschwerdeantwort) fest.