2. Eventualiter seien Ziff. 2 und 4 des regierungsrätlichen Entscheides (Nr. 2022-000248) vom 9. März 2022 aufzuheben. Den Beschwerdeführern seien keine Kosten (Verfahrens- und Parteikosten) für das regierungsrätliche Verfahren aufzuerlegen. 3. Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Der Gemeinderat Q. teilte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 mit, an der Stellungnahme vom 30. August 2021 an die Staatskanzlei des Kantons Aargau, Rechtsdienst des Regierungsrats, Aarau, festzuhalten und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. -4-