Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden somit noch Fr. 744.95 zurückerstattet. 3. Die Einwohnergemeinde Q. wird verpflichtet, der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'321.25 zu bezahlen. 4. Die Beschwerdeführenden B. und A. werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'321.25 zu bezahlen. C. 1. Gegen den am 12. März 2022 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben A. und B. am 25. April 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: