Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.165 / MW / ly (2022-000248) Art. 36 Urteil vom 12. April 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führerin 1.1 Beschwerde- B._____ führer 1.2 beide vertreten durch MLaw Nina Menzi, Rechtsanwältin, Kasernenstrasse 26, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Beschwerde- C._____ AG gegnerin vertreten durch Dr. iur. Peter Heer, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden und Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 9. März 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die C. AG reichte im Sommer 2019 ein Baugesuch für den Neubau einer Recycling-Sammelstelle mit Werkstätte und Autoverkaufsplatz auf der in der Industriezone I liegenden Parzelle aaa in Q. ein. Während der Auflage- frist erhoben unter anderen B. und A., Grundeigentümer der südlich an die Bauparzelle angrenzenden Parzelle bbb, Einwendung gegen das geplante Bauvorhaben. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abtei- lung für Baubewilligungen, stimmte dem Bau- und Reklamevorhaben be- züglich der kantonalen Prüfbelange unter verschiedenen Auflagen am 6. März 2020 zu und erteilte – ebenfalls unter verschiedenen Auflagen – die Gewässernutzungsbewilligung sowie die fischereirechtliche Bewilli- gung. Der Gemeinderat Q. erteilte in der Folge die Baubewilligung mit Be- schluss vom 27. April 2020 unter verschiedenen Bedingungen und Aufla- gen, wobei er die Einwendung von B. und A. teilweise guthiess. 2. Dagegen erhoben B. und A. am 1. Juni 2020 Beschwerde beim Regie- rungsrat und beantragten die Aufhebung und Neubeurteilung der Baube- willigung. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut, hob die Baubewilligung auf und wies die Angelegen- heit zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an den Gemeinderat Q. und das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, zurück. B. 1. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, forderte von der Baugesuchstel- lerin mit Schreiben vom 21. Januar 2021 ergänzende Unterlagen ein, die diese in der Folge über die Gemeinde Q. einreichte. Am 22. April 2021 stimmte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, dem Bau- und Rekla- mevorhaben bezüglich der kantonalen Prüfbelange unter verschiedenen Auflagen zu und erteilte – ebenfalls unter verschiedenen Auflagen – die Gewässernutzungsbewilligung sowie die fischereirechtliche Bewilligung. Der Gemeinderat Q. erteilte die Baubewilligung mit Beschluss vom 7. Juni 2021 unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen, wobei er die Ein- wendung von B. und A. teilweise guthiess. 2. Dagegen erhoben B. und A. am 8. Juli 2021 Beschwerde beim Regierungs- rat, der am 9. März 2022 beschloss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 510.10, total Fr. 2'510.10, werden zu ½, das heisst mit Fr. 1'255.05, der Einwohnergemeinde Q. und zu ½, das heisst mit Fr. 1'255.05, den Beschwerdeführenden B. und A. unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden somit noch Fr. 744.95 zu- rückerstattet. 3. Die Einwohnergemeinde Q. wird verpflichtet, der Bauherrschaft eine Par- teientschädigung von Fr. 2'321.25 zu bezahlen. 4. Die Beschwerdeführenden B. und A. werden unter solidarischer Haftbar- keit verpflichtet, der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'321.25 zu bezahlen. C. 1. Gegen den am 12. März 2022 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben A. und B. am 25. April 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der Entscheid des Regierungsrates (Nr. 2022-000248) vom 9. März 2022 und der Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU/des Gemein- derates Q. vom 22. April 2021/7. Juni 2021 betreffend Baugesuch für den Neubau einer Recycling-Anlage mit Werkstätten und Autoverkaufsplatz auf Parzelle aaa in Q. seien aufzuheben, die nachgesuchte Baubewilli- gung sei zu verweigern. 2. Eventualiter seien Ziff. 2 und 4 des regierungsrätlichen Entscheides (Nr. 2022-000248) vom 9. März 2022 aufzuheben. Den Beschwerdefüh- rern seien keine Kosten (Verfahrens- und Parteikosten) für das regierungs- rätliche Verfahren aufzuerlegen. 3. Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Der Gemeinderat Q. teilte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 mit, an der Stellungnahme vom 30. August 2021 an die Staatskanzlei des Kantons Aargau, Rechtsdienst des Regierungsrats, Aarau, festzuhalten und bean- tragte, die Beschwerde sei abzuweisen. -4- 3. Die C. AG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022, die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter den gesetzlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. 4. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, stellte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Mit Replik vom 7. September 2022 hielten die Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest. 6. Ebenso hielt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 13. Oktober 2022 an den Anträgen gemäss Rekurs (richtig wohl: Beschwerdeantwort) fest. 7. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, teilte mit Eingabe vom 14. Ok- tober 2022 mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten und an sei- nem Antrag festzuhalten. 8. Der Gemeinderat Q. reichte am 17. Oktober 2022 eine Duplik ein und be- antragte die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 9. Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 erneut Stellung und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. 10. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2022. 11. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 12. April 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die -5- Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Beschluss des Regie- rungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 2 und 3 der Bau- verordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsge- richt ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. 1.1.1. Die Beschwerdeführer rügen eine mangelhafte Veröffentlichung des Bau- gesuchs und machen geltend, von der in § 60 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vorgesehenen Ausschreibungspflicht seien einzig geringfü- gige Projektänderungen und Bauvorhaben von geringer Bedeutung befreit. Vorliegend sei weder das Eine noch das Andere gegeben. Das Baugesuch hätte daher mit allen für den Entscheid notwendigen Unterlagen, so auch dem Betriebskonzept, publiziert und öffentlich aufgelegt werden müssen. Indem das Betriebskonzept nicht öffentlich aufgelegt, sondern von der Be- schwerdegegnerin lediglich nachgereicht und den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt worden sei, liege ein schwerwiegender Verfahrens- fehler vor, der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht geheilt werden könne. 1.1.2. Die Vorinstanz hielt fest, die Unterlagenergänzung habe keine Änderungen am Bauprojekt enthalten, sondern vielmehr zusätzliche Informationen zum geplanten Betrieb (sog. Betriebskonzept). Es sei daher noch vertretbar, dass das Baugesuch nach erfolgter Unterlagenergänzung seitens des Ge- meinderats nicht nochmals öffentlich aufgelegt worden sei. Allerdings hät- ten die Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten müssen, sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dazu zu äussern. Wie sich aus den Akten ergebe, habe der Gemeinderat den Beschwerdeführern die im Nachgang zum Regierungsratsbeschluss vom 9. Dezember 2020 ergänzten Unterla- gen der Beschwerdegegnerin erst zusammen mit der Baubewilligung vom -6- 7. Juni 2021 zukommen lassen. Um den Beschwerdeführern die Möglich- keit zur Stellungnahme zur erfolgten Unterlagenergänzung zu gewähren (§ 21 Abs. 1 VRPG), hätte dies bereits vor dem kommunalen Baubewilli- gungsentscheid erfolgen müssen. Durch das diesbezügliche Versäumnis habe der Gemeinderat den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt. 1.2. Gemäss § 60 Abs. 2 BauG und § 54 Abs. 1 BauV veröffentlicht der Ge- meinderat das Baugesuch im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und legt es während 30 Tagen öffentlich auf. Vor Veröffentlichung des Bau- gesuchs sind Profile aufzustellen (§ 60 Abs. 3 BauG und § 53 BauV). Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, den Nachbarn und sonstigen Interes- senten Gelegenheit zu geben, sich über einen geplanten Bau zu orientie- ren, um allenfalls zu erwartende Einwirkungen auf die Umgebung beurtei- len und Einwände gegen das Projekt vorbringen zu können (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2008.62 vom 17. Dezember 2008, Erw. II/3.2.2, mit Hinweis; vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 32 zu § 60). 1.3. 1.3.1. Unbestrittenermassen wurde das Baugesuch vom 30. August 2019 bis zum 30. September 2019 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen drei Einwendungen ein, wobei der Gemeinderat zwei Einwendungen we- gen fehlender Legitimation der Einwender abwies und nur jene der Be- schwerdeführer materiell behandelte. Mithin hatten die Nachbarn und sons- tigen Interessenten Gelegenheit, sich über das Bauvorhaben zu informie- ren und rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Inwiefern die nachträgliche Unterlagenergänzung, die aus dem Betriebskonzept und der Maschinen- liste bestand, zu einer weitergehenden oder anderweitigen Betroffenheit von Interessen geführt haben soll, als aus dem veröffentlichten Baugesuch hervorgegangen war, und eine erneute Publikation hätte erfolgen müssen, machen die Beschwerdeführer weder geltend noch ist dies ersichtlich. Die Unterlagenergänzung erfolgte sodann im Nachgang zum Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2020, mit dem er die Entscheide des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 6. März 2020 und des Gemein- derats Q. vom 27. April 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben "und die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückwiesen" hatte. Das mit Baugesuch vom Sommer 2019 eingeleitete Baubewilligungsverfahren war damit nicht abgeschlos- sen. -7- Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, es sei noch vertretbar, dass das Baugesuch nach erfolgter Unterlagener- gänzung seitens des Gemeinderats nicht nochmals neu öffentlich aufgelegt worden sei. 1.3.2. Das von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angeführte Ur- teil des Bundesgerichts 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 ist vorliegend nicht einschlägig. In jenem Fall wurde statt eines ordentlichen ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Es wurden weder Bauprofile aus- gesteckt noch erfolgte eine Veröffentlichung im Amtsblatt. Damit fehlte jeg- liche Publizität und allfällige interessierte Personen konnten nicht wissen, dass überhaupt ein Baugesuch eingereicht worden war. 2. In materieller Hinsicht ist vorab die Frage nach der in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. zu klären. 2.1. Sowohl der Gemeinderat als auch der Regierungsrat prüften das Bauvor- haben gestützt auf die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. 1998 vom 31. August 1998 / 20. Juni 2000 (aBNO). Nach dem Bauzonenplan der Gemeinde Q. vom 31. August 1998 gehörte die betroffene Bauparzelle der Industriezone I mit der Lärmempfindlichkeitsstufe IV an (siehe auch § 5 Abs. 1 aBNO). Gemäss § 9 Abs. 1 aBNO waren die Industrie- und Gewer- bezonen I und G für stark störende, industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2.2. Am 7. März 2021 wurde die gesamtrevidierte Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. 2021 (BNO) an der Urnenabstimmung beschlossen und am 2. März 2022 durch den Regierungsrat genehmigt. Gemäss den Aus- führungen des Gemeinderats Q. in seiner Duplik vom 17. Oktober 2022 wurde die neue BNO per 26. April 2022 rechtskräftig. Deren Übergangsbe- stimmung § 62 sieht Folgendes vor: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hän- gigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. Die Beschwerdeführer bringen daher mit Replik vom 7. September 2022 zu Recht vor, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben nach Massgabe der BNO und des Bauzonenplans der Gemeinde Q. vom 7. März 2021 / 2. März 2022 zu beurteilen ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.368 vom 15. Juli 2020, Erw. II/1). -8- 2.3. Nach dem Bauzonenplan der Gemeinde Q. vom 7. März 2021 gehört die betroffene Bauparzelle zur Arbeitszone AI mit Lärmempfindlichkeitsstufe III (siehe auch Tabelle in § 10 BNO). Gemäss § 14 Abs. 1 BNO sind in der Arbeitszone AI (Gewerbe) Bauten und Anlagen für gewerbliche und in- dustrielle Nutzung, für Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht stö- rende oder mässig störende Betriebe zulässig. Demgegenüber sind in der Arbeitszone AII (Industrie) Bauten und Anlagen für industrielle und gewerb- liche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht stö- rende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen (§ 15 Abs. 1 BNO). 3. Infolge der Umzonung der Bauparzelle von der Industriezone I in die Ar- beitszone AI (Gewerbe) wird die Zonenkonformität des Bauvorhabens be- stritten. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Fokus der Arbeitszone AI (Ge- werbe) liege auf gewerblichen Nutzungen. Zulässig seien nur nicht stö- rende oder mässig störende Betriebe. Bei der geplanten Recycling-Sam- melstelle handle es sich hingegen um einen stark störenden Betrieb, auch weil er zu einem hohen Mass an quartierfremdem Verkehr im Sinne von § 15c BauV führe. 3.1.2. Der Gemeinderat Q. hält in seiner Duplik vom 17. Oktober 2022 dagegen, in der Lärmschutzverordnung sei festgehalten, dass Entsorgungsanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben würden, Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt seien. In der Region Aarau befänden sich zwei bewilligte Recyclinghöfe in der Arbeitszone AI. Die Recycling-Sam- melstelle mit Werkstätte und Autoverkaufsplatz sei somit gemäss alter und neuer BNO zonenkonform. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) setzt eine Bau- bewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nut- zungszone entsprechen. Das RPG erlaubt den Kantonen, neben den in Art. 15 – 17 RPG ausdrücklich genannten weitere Zonen vorzusehen. In der Ausgestaltung und Ergänzung der vom RPG geregelten Nutzungsarten kommt den Kantonen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, wobei sie an die bundesrechtliche Grundordnung gebunden bleiben (vgl. AGVE -9- 2009, S. 176, Erw. 3.4.1). Gemäss § 15 Abs. 2 BauG können die Gemein- den innerhalb der Bauzone namentlich Wohn-, Kern-, Gewerbe-, Industrie- zonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen ausscheiden sowie Art und Ausmass der Nutzungen regeln. Das kantonale Recht schreibt den Gemeinden nicht vor, welche Nutzungen sie in diesen Zonen zuzulassen haben. Bei der Ausscheidung und der Definition der verschiedenen Zonen geniessen die Gemeinden vielmehr verfassungsrechtlich geschützte Auto- nomie (§ 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]); hierin eingeschlossen ist die Anwendung des auto- nomen Gemeinderechts. Das kantonale Recht gewährt rechtlich erhebliche Entscheidungsfreiheit, und zwar in der Absicht, die Ordnung den Gemein- den zu überlassen, d.h. ihnen Kompetenzen für selbstständige Regelungen in einem für den Sinn und die Funktion der Gemeindefreiheit wichtigen Be- reich offen zu halten. Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten hat, soweit es bei den zu entscheidenden Fragen um rein lokale Anliegen und örtlich- spezifische Interessen geht und weder überörtliche Interessen noch über- wiegende Rechtsschutzanliegen berührt werden. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen bei der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf ihre Autonomie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und ver- schiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen lässt. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis der ge- meinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen. Die Autonomie der Gemeindebehörden hat jedoch dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2009, S. 176, Erw. 3.4.1; 2005, S. 144, Erw. 2e/bb; 2003, S. 189, Erw. 2a). Wo eine Norm der rechtsanwendenden Behörde Ermessen einräumt, ist die Ge- meindebehörde bei der Ermessensbetätigung ausserdem an die Verfas- sung, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässig- keitsprinzip und an die Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen, gebun- den (AGVE 2009, S. 176, Erw. 3.4.1; zum Ganzen: Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2016.534 vom 1. November 2017, Erw. II/7.2). 3.3. Wie vorstehend festgehalten, sind in der Arbeitszone AI (Gewerbe) Bauten und Anlagen für gewerbliche und industrielle Nutzung, für Dienstleistungs- betriebe erlaubt. Zulässig sind nicht störende oder mässig störende Be- triebe (§ 14 Abs. 1 BNO; vgl. vorne Erw. II/2.3). Die neue BNO trat nach dem vorliegend angefochtenen Beschluss in Kraft. Weder im gemeinderätlichen noch im regierungsrätlichen Entscheid fand eine Auseinandersetzung mit der Zonenkonformität des Bauvorhabens in der Arbeitszone AI (Gewerbe) statt. Zwar bejahte der Gemeinderat die Zo- nenkonformität des Bauvorhabens auch mit Blick auf die revidierte BNO. - 10 - Jedoch ging er offenbar davon aus, dass die Bauparzelle gemäss revidier- ter BNO in der Arbeitszone AII (Industrie) liegen wird (vgl. Beschlüsse des Gemeinderats vom 7. Juni 2021, S. 5 [Vorakten, act. 164] und vom 27. Ap- ril 2020, S. 4 [Vorakten, act. 85]). Das Verwaltungsgericht wäre somit die erste Instanz, die über die Zonen- konformität des Bauvorhabens in der Arbeitszone AI (Gewerbe) gemäss § 14 Abs. 1 BNO befinden würde. Das ist nicht seine Aufgabe. Es handelt sich dabei um eine im Autonomiebereich der Gemeinde liegende Frage. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die störenden Betriebe nun in § 15c BauV definiert sind (wobei offenbleiben kann, ob diese am 1. November 2021 in Kraft getretene Bestimmung vorliegend überhaupt anwendbar wä- re): Bei der Interpretation von "nicht, mässig und stark störend" müssen auch weiterhin die lokalen Gegebenheiten mitberücksichtigt werden (Quar- tierüblichkeit; BVU, Rechtsabteilung, Erläuterungen zur Änderung vom 25. August 2021, Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV], Änderung, S. 8). Zudem hat sich der Gemeinderat mit Duplik vom 17. Oktober 2022 nicht mit der Zonenkonformität auseinandergesetzt, sondern sie unter blos- ser Verweisung auf zwei in der Arbeitszone AI bewilligte Recycling-Sam- melstellen in der Region Aarau bejaht (siehe vorne Erw. II/3.1.2). Sein Hin- weis, wonach für Entsorgungsanlagen gemäss Lärmschutzverordnung die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm gälten, ist vor die- sem Hintergrund unbehelflich. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägun- gen ergibt, ist der angefochtene Entscheid, mit dem die Baubewilligung ge- schützt wurde, ohnehin aufzuheben. Sollte ein neues Baugesuch einge- reicht werden, wird sich der Gemeinderat auch mit der Zonenkonformität des Bauvorhabens in der Arbeitszone AI (Gewerbe) auseinanderzusetzen haben. 4. Fraglich ist weiter, ob die lärmrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Parzellen der Beschwerdegegnerin und der Be- schwerdeführer lägen in der Industriezone I, wo die Lärmempfindlichkeits- stufe IV gelte. Das BVU, Abteilung für Umwelt, gehe in seiner Stellung- nahme vom 22. August 2021 aufgrund der Angaben im Baugesuch davon aus, dass die Planungswerte nicht überschritten würden. Zudem habe es korrekt festgehalten, gemäss Art. 12 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) sei es Aufgabe der Gemeinde, die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen in Zweifelsfällen zu prüfen. Nachdem die auf Lärmschutzfragen spezialisierte kantonale Fachstelle ausführe, eine Überschreitung der Planungswerte sei vorliegend nicht zu erwarten, rechtfertige sich die vorsorgliche Einholung eines Lärmgutach- - 11 - tens nicht. Es obliege der Gemeinde, die Lärmsituation nach der Inbetrieb- nahme der Anlage zu überprüfen und nötigenfalls die zur Vermeidung über- mässiger Beeinträchtigungen der Nachbarschaft nötigen baulichen und/ oder betrieblichen Massnahmen anzuordnen. Das Betriebskonzept gebe Auskunft über die erwarteten Materialmengen und sehe vor, dass die Kunden ihr Material in der Halle entsorgten, bei der jeweils zwei Tore für die Ein- und Ausfahrt offen stünden. Eine Zerkleine- rung und/oder staubende Aufbereitung/Sortierung von Material finde auf dem Gelände nicht statt. An der Grenze zur Parzelle der Beschwerdeführer sei sodann eine 1.80 m hohe Schallschutzwand geplant, deren genaue Ausführung gemäss Auflage der Baubewilligung durch Bauherrschaft und Beschwerdeführer im Voraus zu klären sei. 4.1.2. Die Beschwerdeführer bemängeln, im Rahmen des Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahrens sei insbesondere nicht festgestellt worden, - welche jährlichen Abfallmengen bearbeitet werden sollten; - welche Lärmemissionen durch das Leeren der im Sammelhof aufge- stellten Boxen in die im Aussenbereich stehenden Container entstün- den (fehlende Lärmmessung der verschiedenen Entleerungsvorgän- ge); - wie viele Lärmemissionen die Gesamtanlage verursache (fehlendes Lärmgutachten); - welche schallabsorbierende Wirkung die "Schallschutzmauer" zu ihrer Parzelle haben müsse. Weiter vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, mit einer Verschie- bung der Container auf die von ihnen abgewandte Seite der Halle werde dem Vorsorgeprinzip bestmöglich Rechnung getragen. 4.1.3. Die Beschwerdegegnerin hält fest, im Rahmen der Unterlagenergänzung seien die monatlich erwarteten Abfallmengen angegeben worden. Diese könnten auf das Jahr hochgerechnet werden. Die Lärmemissionen der Ge- samtanlage und beim Leeren der Container hielten die gesetzlichen Werte für die Empfindlichkeitsstufe IV und das gesetzliche Vorsorgeprinzip ein; ein Lärmgutachten sei nicht nötig. Betreffend Schallschutzmauer hätten die Beschwerdeführer alle Lösungsansätze ohne Begründung verworfen, aber keine eigenen Vorschläge gemacht. 4.1.4. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hält mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 fest, in der Unterlagenergänzung vom 2. März 2021 seien die Abfallarten und geschätzten Mengen dargelegt worden. Für seine Prüfung - 12 - seien die Angaben ausreichend gewesen. Die Betriebsbewilligung für Ab- fallanlagen gemäss Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umwelt- recht, EG UWR; SAR 781.200) werde erst nach der Baubewilligung erteilt. Da der Gemeinderat für die lärmrechtliche Beurteilung zuständig sei, habe es Erwägungen zum Lärmschutz lediglich als Hinweis an den Gemeinderat getroffen und diesem, gemäss Angebot der Bauherrschaft eine entspre- chende Auflage betreffend Schallschutzwand empfohlen. Aufgrund der Ausführungen des BVU, Abteilung für Umwelt, vom 4. Juli 2022 sei fraglich, ob diese im Sinne der Vorsorge tatsächlich nötig gewesen wäre. Da sie aber von der Bauherrschaft explizit angeboten worden sei und, unter Be- achtung der Empfehlung der Fachstelle zur Platzierung der Container, si- cherlich zur Lärmreduktion beitrage, sei die Auflage im Grundsatz nicht zu beanstanden. Betreffend die konkrete Ausführung bestehe wohl ein gewis- ser Spielraum und die Bauherrschaft habe den Eindruck vermittelt, für For- derungen der Beschwerdeführer offen zu sein, sodass sich diesbezüglich genaue Vorgaben erübrigt hätten. Betreffend Verschiebung der Container führte das BVU, Abteilung für Bau- bewilligungen aus, das Vorsorgeprinzip gelte ganz grundsätzlich und solle nicht nur der Parzelle der Beschwerdeführer dienen. 4.2. 4.2.1. Neue ortsfeste Anlagen wie die strittige Recycling-Sammelstelle dürfen nur errichtet werden, wenn die durch sie allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]). Diese lie- gen nach Art. 23 USG unter den Immissionsgrenzwerten für Lärm, die ge- mäss Art. 15 USG so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissen- schaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevöl- kerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Fehlen Belastungs- grenzwerte, beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen neuer orts- fester Anlagen nach Art. 15 USG, wobei Art. 23 USG zu berücksichtigen ist (Art. 40 Abs. 3 LSV). Solche Anlagen dürfen höchstens geringfügige Stö- rungen verursachen (Urteile des Bundesgerichts 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017, Erw. 2.5; 1C_283/2016 vom 11. Januar 2017, Erw. 6.2; je mit Hin- weisen). Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbeurteilung sind der Cha- rakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (BGE 137 II 30, Erw. 3.4). Abzustellen ist dabei nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen; vielmehr ist eine objektivierte Betrach- tung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292, Erw. 3.3, mit Hinwei- - 13 - sen). Die Lärmemissionen von neuen ortsfesten Anlagen müssen im Wei- teren so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2018 vom 9. November 2018, Erw. 9.2). 4.2.2. Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärm- immissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Dabei dürfen – jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG – keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belas- tungsgrenzwerte gestellt werden (BGE 137 II 30, Erw. 3.4; Urteil des Bun- desgerichts 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012, Erw. 2.4). Es reicht aus, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30, Erw. 3.4). Ist dies der Fall, ist die Behörde zur Durchfüh- rung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2 – 7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit ein Ermes- sensspielraum zustünde (BGE 137 II 30, Erw. 3.4; Urteil des Bundesge- richts 1A.180/2006 vom 9. August 2007, Erw. 5.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020, Erw. 4.1). 4.3. 4.3.1. Was die von den Beschwerdeführern bemängelten jährlichen Abfallmen- gen betrifft, wiesen die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin und das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, zu Recht darauf hin, dass diese anhand der Angaben im Betriebskonzept berechnet werden können. Darin ist für jedes Material die monatlich erwartete Menge in Tonnen aufgeführt. Nach- dem die Beschwerdeführer diese Angaben nicht beanstanden, ist hier nicht weiter darauf einzugehen. 4.3.2. Das BVU, Abteilung für Umwelt, hielt in seiner Stellungnahme an den Rechtsdienst des Regierungsrats vom 22. August 2021 (Vorakten, act. 185 ff.) fest, aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin zum Bau- gesuch, dass - sich der geplante Betrieb und die Nachbarschaft in einer Zone befän- den, die der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zugeordnet sei (Planungs- werte Anhang 6 Ziff. 2 LSV), - 14 - - der Nachbarschaft (Beschwerdeführer) eine Schallschutzwand ange- boten werde, - es denkbar wäre, den Betrieb unter der Woche nur halbtags zu öffnen, gehe es davon aus, dass keine Planungswerte überschritten würden und ein Lärmgutachten nicht notwendig sei. Es liege jedoch im Zuständigkeits- bereich des Gemeinderats, die Wirksamkeit der Massnahmen im Zweifels- fall trotzdem zu überprüfen (Art. 12 LSV). In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2022, die der Beschwerdeantwort des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, beilag, führte das BVU, Abteilung für Umwelt, zudem aus, zusammenfassend könne auch aus der Erfahrung von anderen Sammelstellen festgehalten werden, dass durch die verschiede- nen kurzen Entleerungsvorgänge (Spitzenpegel 1 m Abstand > 90 dB(A) und normales Betriebsgeräusch) der Belastungsgrenzwert von 65 dB(A) am Tag (Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV) in der betroffenen Nachbarschaft (Wohn- haus, Beschwerdeführer, Lärmempfindlichkeitsstufe IV) kaum überschrei- ten werde. Auf ein Lärmgutachten vor Realisierung des Vorhabens könne aus seiner Sicht verzichtet werden (kein Grund zur Annahme, dass der massgebende Belastungsgrenzwert überschritten werde, Art. 36 LSV). Weiter führte das BVU, Abteilung für Umwelt, aus, grundsätzlich sei festzu- halten, dass eine Wand (Schall- und Sichtschutz) zur Einhaltung des Pla- nungswerts nicht zwingend notwendig sei. Die Belastungsgrenzwerte wür- den auch ohne Schallschutzwand eingehalten. Es habe dem Gemeinderat aber als ein Mittel der Vorsorge empfohlen, das Angebot der Beschwerde- gegnerin zu übernehmen und die Erstellung der Wand gegen die Nachbar- schaft als Auflagen in eine allfällige Baubewilligung zu integrieren. Eine Be- tonmauer mit beispielsweise einer Dicke von 17 cm habe ein Schalldämm- Mass von ca. 48 dB(A). Nebst dieser Eigenschaft sei dadurch auch ein gu- ter Sichtschutz gewährleistet. Die Betonmauer (max. 1.80 m Wandhöhe möglich) werde jedoch nur im Nahbereich eine gute Wirkung haben (Sicht- schutz und Schutz vor Lärm). Unterschreite die Wandhöhe die Sichtlinie, werde diese praktisch wirkungslos. Somit spreche dafür, dass die Contai- ner so nahe als möglich an der Wand entlang platziert würden (entgegen den Aussagen in der Beschwerdeschrift, dass die Tätigkeiten auf den Aus- senplätzen nicht in unmittelbarer Umgebung der Liegenschaft geschehen solle). 4.3.3. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, gingen die Vorinstanz und das BVU, Abteilung für Umwelt, davon aus, dass sowohl die Baupar- zelle als auch das Grundstück der Beschwerdeführer in der Industriezone I mit Lärmempfindlichkeitsstufe IV liegen. Gemäss revidierter und vorliegend anzuwendender BNO befinden sich die beiden Parzellen jedoch neu in der Arbeitszone AI (Gewerbe) mit Lärmempfindlichkeitsstufe III, wo um 5 dB(A) tiefere Planungswerte gelten, d.h. 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der - 15 - Nacht. Ob diese Planungswerte durch die vom Bauvorhaben erzeugten Lärmimmissionen eingehalten werden, bleibt auch nach dem durchgeführ- ten Schriftenwechsel unklar. Insbesondere lassen die Ausführungen des BVU, Abteilung für Umwelt, in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2022 keine entsprechende Aussage zu. Einerseits ging auch dieses nach wie vor da- von aus, dass die Lärmempfindlichkeitsstufe IV mit den Planungswerten von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht massgebend sei und an- dererseits fehlt eine Auseinandersetzung mit der konkret vorliegenden Si- tuation. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stel- lungnahme vom 1. Dezember 2022 werden die Container eine Höhe von 2.25 m aufweisen. Welche schallabsorbierende Wirkung einer dahinterste- henden, 1.80 m hohen Mauer noch zukommt, erschliesst sich nicht, zumal gemäss Stellungnahme des BVU, Abteilung für Umwelt, vom 4. Juli 2022 die Mauer praktisch wirkungslos werde, wenn die Wandhöhe die Sichtlinie unterschreite. Weiter hielt das BVU, Abteilung für Umwelt, in der genannten Stellungnahme selber fest, Schallemissionen von Sammelbehältern vari- ierten je nach System und Konstruktion beträchtlich. Auch die Lage und Organisation einer Sammelstelle hätten einen massgeblichen Einfluss auf die Lärmbelastung der Anwohner. Nachdem zudem auf eine Ermittlung der Aussenlärmimmissionen bis anhin verzichtet wurde und auch aus der vor- weggenommenen Würdigung der Lärmsituation keine konkreten Anhalts- punkte entnommen werden können, lassen auch die Vorakten keinen Schluss hinsichtlich der Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenz- werte zu. Das Baugesuch und die getätigten Abklärungen sind somit ungenügend und lassen eine Eruierung der Frage, ob die Planungswerte durch die vom Bauvorhaben erzeugten Lärmimmissionen eingehalten werden, nicht zu. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und der angefochtene Entscheid, mit dem die Baubewilligung geschützt wurde, ist aufzuheben. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als erste Instanz eine Lärmermittlung und -beurteilung durchzuführen. Die Bauherrschaft wird in einem allfälligen neuen Baugesuch mit nachvollziehbaren Angaben aufzu- zeigen haben, dass und inwiefern die Planungswerte in der Arbeitszone I (Gewerbe) mit Lärmempfindlichkeitsstufe III eingehalten werden. Bezüglich der entlang der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern evtl. ge- planten Mauer wird die Bauherrschaft namentlich auch die Ausführung die- ser Mauer aufzuzeigen und darzulegen haben, ob und inwieweit die Mauer (auch) emissionsbegrenzende Funktion bzw. Wirkung hat. Der Gemeinde- rat wird ein Beweis- und Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2 – 7 LSV vorzunehmen haben, wenn eine Überschrei- tung der Belastungsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden kann, wobei an dessen Wahrscheinlichkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. oben Erw. II/4.2.2). Spätere Kontrollmessungen nach Inbetrieb- nahme der Anlage und die nachträgliche Anordnung weiterer emissions- - 16 - mindernder Massnahmen bei einer festgestellten Überschreitung der Pla- nungswerte (vgl. Art. 12 LSV) vermögen die gebotene Prüfung im Baube- willigungsverfahren im Übrigen nicht zu ersetzen (vgl. Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2011.127 vom 18. Juni 2012, Erw. 3.2.2, mit Hin- weisen). 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid, mit dem die erteilte Baubewilligung geschützt wurde, ist aufzu- heben. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Angesichts des Verfahrensausgangs hat die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin somit die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Ein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG liegt zudem nicht vor. 1.2. 1.2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben neben den Beschwerdefüh- rern (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) und der Beschwerdegegnerin (§ 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a VRPG) der Regierungsrat (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) und der Gemeinderat (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG) Parteistellung. Entspre- chend dem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdegegnerin, der Regierungsrat und der Gemeinderat. Sie haben den Beschwerdeführern die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten da- her je zu 1/3 zu ersetzen. 1.2.2. Gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizü- gigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; - 17 - SAR 290.100) regelt der Grosse Rat durch Dekret die in Verfahren vor aar- gauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädi- gung. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Ver- waltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. In vermögens- rechtlichen Streitsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbe- träge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Geht die Ent- schädigung in Zivil- und Verwaltungssachen zu Lasten des Gemeinwe- sens, kann sie bei hohem Streitwert – was praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 der Fall ist – bis zu 1/3 herabgesetzt werden (vgl. § 12a Abs. 1 AnwT). In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermö- gensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a). Vorliegend beträgt die Bausumme Fr. 1'100'000.00 (Vorakten, act. 2; angefochtener Entscheid, S. 11), womit der Streitwert Fr. 110'000.00 beträgt. Für Streitwerte über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Der Streitwert liegt am unteren Rand des vorgegebenen Rahmens (über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00). Die Schwierigkeit des Falls war mittel. Der mutmassliche Aufwand war durchschnittlich. Ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'000.00 als sachge- recht. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern davon insge- samt 1/3, d.h. Fr. 2'000.00, zu ersetzen. Die Anteile des Regierungsrats und des Gemeinderats sind gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT jeweils um 1/4 herabzusetzen, d.h. letztere beiden haben den Beschwerdeführern insge- samt je Fr. 1'500.00 zu ersetzen. 2. 2.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen. Die vom Gemeinderat begangenen Verfahrensfehler, die im regierungsrätlichen Verfahren geheilt wurden, sind dabei vorab zu berücksichtigen, indem dem Gemeinderat gestützt auf § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG 1/2 der vorinstanzli- chen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (siehe angefochtener Entscheid, S. 10). Die restlichen Verfahrenskosten hat die in der Sache unterliegende Beschwerdegegnerin zu bezahlen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). - 18 - 2.2. 2.2.1. Vor Vorinstanz hatte neben den Beschwerdeführern (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) und der Beschwerdegegnerin (§ 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a VRPG) der Gemeinderat (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) Parteistellung. Auch hier sind zunächst die vom Gemeinderat begangenen Verfahrensfehler, die im vorinstanzlichen Verfahren geheilt wurden, zu berücksichtigen, indem der Gemeinderat den (obsiegenden) Beschwerdeführern vorab 1/2 ihrer vor- instanzlichen Parteikosten zu ersetzen hat. Die restlichen 1/2 sind aus- gangsgemäss von den in der Sache unterliegenden Parteien zu tragen, d.h. je zu 1/2 von der Beschwerdegegnerin und vom Gemeinderat. Den Be- schwerdeführern sind die vorinstanzlichen Parteikosten somit zu 3/4 (= 1/2 + [1/2 x 1/2]) vom Gemeinderat und zu 1/4 von der Beschwerdegeg- nerin zu ersetzen. 2.2.2. Auch für das Verfahren vor Vorinstanz gilt festzuhalten, dass der Streitwert am unteren Rand des vorgegebenen Rahmens liegt und die Schwierigkeit als mittel einzustufen ist. Der mutmassliche Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren ist als durchschnittlich zu qualifizieren. Ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT erscheint im vorinstanzlichen Verfahren eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 5'000.00 als sachgerecht. Die Beschwerde- gegnerin hat den Beschwerdeführern davon 1/4, d.h. Fr. 1'250.00 zu erset- zen. Der Anteil des Gemeinderats (von 3/4) ist gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT um 1/4 herabzusetzen, womit der Gemeinderat den Beschwerdefüh- rern Fr. 2'812.50 zu ersetzen hat. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Regierungsrats vom 9. März 2022 und die Baubewilligung des Gemeinderats Q. vom 7. Juni 2021 aufgehoben. 2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 452.00, insgesamt Fr. 5'452.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten Fr. 2'000.00 zu erset- zen. Der Regierungsrat und der Gemeinderat Q. werden verpflichtet, den - 19 - Beschwerdeführern für die vor Verwaltungsgericht entstandenen Partei- kosten je Fr. 1'500.00 zu ersetzen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Regierungsrat bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 510.10, insgesamt Fr. 2'510.10, sind zu 1/2 mit Fr. 1'255.05 vom Gemeinderat Q. und zu 1/2 mit Fr. 1'255.05 von der Be- schwerdegegnerin zu bezahlen. 3.2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für die im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten Fr. 1'250.00 zu ersetzen. Der Gemeinderat Q. wird verpflichtet, den Be- schwerdeführern für die im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten Fr. 2'812.50 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Gemeinderat Q. den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als - 20 - Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 12. April 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: i.V. Winkler Wildi