3. Insgesamt lassen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchsgegners Nachzahlungen für die unentgeltliche Rechtspflege momentan nicht zu. Das Gesuch ist dementsprechend abzuweisen. III. 1. Das Nachzahlungsverfahren vor Verwaltungsgericht ist gemäss § 31 Abs. 1 VRPG kostenlos. -6- 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 32 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht beschliesst: 1. Das Gesuch vom 22. April 2022 um Anordnung einer Nachzahlung für die unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 359.00 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.