Eine Durchsetzung der Nachzahlung im Vollstreckungsverfahren erscheint unter diesen Vorgaben äusserst fraglich. Kommt hinzu, dass dem Gesuchsgegner bei der jährlichen Ergänzungsleistung aufgrund des ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens sowie eines unbedeutenden Sparguthabens bereits ein Vermögensverzehr von Fr. 3'980.00 angerechnet wird (vgl. EL-Berechnung ab Januar 2022 [Gesuchsbeilage 6]; Art. 11 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]).