Der Gesuchsgegner erhielt im Jahre 2018 ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 76'258.00 ausbezahlt. Es ist unbekannt, wie das ausbezahlte Guthaben verwendet wurde; die unmittelbar realisierbaren Aktiven befinden sich jedenfalls unterhalb des massgebenden Freibetrages (vgl. oben Erw. 2.2). Nach der Darstellung des Gesuchsgegners ist das Kapital infolge von Ausgaben für Anschaffungen, Reparaturen, Renovationen, Ferien, Zuwendungen an Tochter und Sohn, ausstehende Zahlungen und Lebensunterhalt mittlerweile nahezu aufgebraucht (vgl. Stellungnahme).