Die monatlichen Einnahmen des Gesuchsgegners reichen nicht aus, um sein erweitertes betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009] des Obergerichts, Schuldbetreibungsund Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde). Bereits der Grundbetrag von Fr. 1'200.00, der Zuschlag von 25 % von Fr. 300.00, die Wohnungsmiete mit Nebenkosten von Fr. 1'100.00 sowie die Krankenkassenprämie von Fr. 452.00 übersteigen seine monatlichen Einkünfte (vgl. EL-Berechnung ab Januar 2022 [Gesuchsbeilage 6]).