Die aargauische Rechtsprechung stellt bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der Bestimmung der Mittellosigkeit auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ab, wobei auf dem Grundbetrag ein Zuschlag von 25 % gewährt wird (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 65). Diese Vorgaben sind auch im Rahmen der Nachzahlung zu beachten.