Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die unmittelbar realisierbaren Aktiven des Gesuchsgegners gegenwärtig weniger als Fr. 10'000.00 betragen. Damit liegen sie unterhalb des vom Generalsekretariat anerkannten Freibetrags. Gemäss Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 27. Januar 2022 beträgt dieser praxisgemäss zwischen Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 (Gesuchsbeilage 7).