Gelangt eine Partei, die unentgeltlich prozessiert hat, nachträglich zu Vermögen oder ausreichendem Einkommen, ist sie zum vollständigen oder teilweisen Ersatz der ihr vorläufig erlassenen Gerichtskosten verpflichtet (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, 2017, Art. 123 N 1 mit Hinweisen). Die wirtschaftliche Situation einer Partei lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020, Erw. 3.1 mit Hinweisen).