II. 1. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist § 34 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) massgebend. Dessen Abs. 3 verweist im Übrigen auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts. Dieser Verweis umfasst namentlich die Nachzahlungsverpflichtung und die Verjährung des betreffenden Anspruchs des Kantons (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO).