I. Die Zentrale Inkassostelle prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) verpflichtet werden können (§ 5 Abs. 1 des Reglements der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling vom 24. Februar 2014 [SAR 155.615]). Leisten die Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die Zentrale Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens (§ 5 Abs. 3 des Reglements).