2. A. bezog vor seiner Pensionierung Sozialhilfe. Mittlerweile lebt er von Altersrenten und Ergänzungsleistungen. Im Jahr 2018 wurde ihm ein Freizügigkeitsguthaben ausbezahlt. 3. Mit Eingabe vom 22. April 2022 stellte das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau, Zentrale Inkassostelle, ein Gesuch um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens. Dabei beantragte es, es sei eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 359.00 anzuordnen. 4. A. wurde das rechtliche Gehör gewährt. Er beantragte in der Stellungnahme vom 16. Mai 2022 die Abweisung des Gesuchs. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. Oktober 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: