Nachdem neben der Beschwerde keine weiteren Eingaben notwendig waren und keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden 2 bis 6 deren Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. - 12 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 29. März 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.