2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden zu fünf Sechsteln (Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 2–6) und unterliegen zu einem Sechstel (Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1). In Anbetracht der konkreten Umstände sind die Verfahrenskosten gleichwohl gänzlich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).