Weniger klar ist die Legitimation der nachziehenden Familienmitglieder. Diese wurde aber praxisgemäss bislang regelmässig bejaht. Massgebend ist unter anderem, ob die betroffene Person ein eigenes aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Bewilligung des Gesuchs bzw. an der Gutheissung des Rechtsmittels hat. Folgt man der langjährigen und konstanten Praxis der Migrations- und Gerichtsbehörden, sind nachziehende Familienmitglieder berechtigt, in eigenem Namen für die nachzuziehenden Familienmitglieder eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.