Dass nachzuziehende Familienmitglieder legitimiert sind, in eigenem Namen ein Familiennachzugsgesuch zu stellen, wurde bereits angedeutet. Die Legitimation ergibt sich direkt aus Art. 42–44 AIG, wonach ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zusteht oder erteilt werden kann. Analoges gilt im Bereich des Freizügigkeitsrechts (Art. 3 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 [FZA; SR 0.142.112.681]).