der Parteivertretung den Fortbestand des Einspracheverfahrens nicht hatte beeinflussen können. Die Vorinstanz hätte das Einspracheverfahren damit nicht von der Kontrolle abschreiben dürfen. Der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 ist deshalb aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, das Einspracheverfahren fortzusetzen und die Ehefrau und die Kinder von A., alle vertreten durch Rechtsanwalt Wicki, als Einsprechende zu führen.