Dass A. seine Einsprache zurückgezogen hat, wirkt sich jedoch auf die Einsprache der Ehefrau und der Kinder nicht aus, da der Rückzug erst erfolgte, als die Ehefrau und Kinder bereits unmittelbar durch Rechtsanwalt Wicki (und nicht mehr durch A.) vertreten waren. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ehefrau und die Kinder von A. bei korrekter Erfassung zunächst als Gesuchstellende und Einsprecher, vertreten durch A., hätten erfasst werden müssen und dass der Wechsel in - 10 -