Ähnlich hätte es sich überdies verhalten, wenn A. nicht in seiner Rolle als Einsprecher Partei im Einspracheverfahren geworden wäre, sondern aufgrund einer Beiladung durch die Vorinstanz. Auch in diesem Fall wäre auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da seine Äusserung, er sei nicht Partei im Verfahren, als Verzicht auf eine aktive Ausübung seine Parteirechte zu verstehen wäre, wenngleich er sich den Entscheid als beigeladene Partei weiterhin entgegenhalten lassen müsste.