A. war somit ab dieser Willensäusserung nicht mehr Partei im Einspracheverfahren und damit auch nicht berechtigt, gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Ähnlich hätte es sich überdies verhalten, wenn A. nicht in seiner Rolle als Einsprecher Partei im Einspracheverfahren geworden wäre, sondern aufgrund einer Beiladung durch die Vorinstanz.