4. Wie bereits ausgeführt, hatte A. zu Beginn des Einspracheverfahrens als Einsprecher Parteistellung im Einspracheverfahren und war vertreten durch Rechtsanwalt G.. Im Laufe des Einspracheverfahrens hat er seinen Vertreter gewechselt und liess sich neu durch Rechtsanwalt Wicki vertreten. Er selbst und sein neuer Rechtsvertreter erklärten hierauf, A. sei nicht Partei im Verfahren. Diese Äusserung kann nicht anders verstanden werden, als dass A. seine Einsprache zurückziehen wollte. A. war somit ab dieser Willensäusserung nicht mehr Partei im Einspracheverfahren und damit auch nicht berechtigt, gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.