Gegen diesen Entscheid reichten der nachziehende Vater und der nachzuziehende Sohn beim Bundesgericht Beschwerde ein. Dieses erwog, der Sohn sei im bisherigen Verfahren nicht als Partei aufgetreten und sei deshalb nicht berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde zu erheben. Auf seine Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Legitimation des Vaters hielt das Bundesgericht fest, der geltend gemachte Aufenthaltsanspruch stehe dem nachzuziehenden Sohn zu. Der Vater könne nicht als gesetzlicher Vertreter für seinen Sohn auftreten, da dieser bereits bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens volljährig gewesen sei. Eine Vollmacht sei nicht aktenkundig.