Andernfalls hätte das MIKA die ablehnende Verfügung kaum zusätzlich der nachzuziehenden Ehefrau direkt ins Ausland zugestellt. Unter diesen Umständen und weil das MIKA die Rollenverteilung ungeklärt gelassen hat, waren sowohl A. als auch dessen Ehefrau und die vier Kinder als Gesuchsteller Partei im erstinstanzlichen Familiennachzugsverfahren (§ 13 Abs. 1 lit. a VRPG). Es ist zudem davon auszugehen, dass A. seine Ehefrau und die vier Kinder im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat. Gleiches gilt für das Einspracheverfahren. Auch in diesem war A. Partei und waren, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auch dessen Ehefrau und Kinder als Partei (vertreten durch A.) zu betrachten.